Bei der Anschlussrehabilitation muss der Patient 10 Euro je Tag zuzahlen, maximal jedoch für 28 Tage.
Zuzahlung von 10% des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Beispiele:
Ein Medikament kostet 3 Euro. Die Zuzahlung beträgt 3 Euro. Ein Medikament kostet 20 Euro. Die Zuzahlung beträgt den Mindestanteil von 5 Euro. Ein Medikament kostet 75 Euro. Die Zuzahlung beträgt 10% vom Preis, also 7,50 Euro. Ein Medikament kostet 120 Euro. Die Zuzahlung ist auf den Maximalanteil von 10 Euro begrenzt.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen in voller Höhe vom Patienten bezahlt werden. Diese Kosten bleiben bei der Ermittlung der Belastungsobergrenze unberücksichtigt.
Ausnahme: Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr bzw. für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr. Weitere Ausnahmen sind möglich, diese werden jedoch erst in 2004 festgelegt.
Pro Quartal wird beim Arzt eine Praxisgebühr von 10 Euro erhoben. Ausnahme: Es handelt sich um einen Notfall. Bei Überweisung zu einem anderen Arzt im gleichen Quartal fällt keine weitere Praxisgebühr an. (Quittung dabei haben!)
Wird ein Patient von einem Arzt an einen anderen überwiesen, ist keine erneute Gebühr fällig. Das gilt auch für Gynäkologen und Augenarzt. Allerdings müssen Überweisung und Arztbesuch im gleichen Quartal erfolgen. Anders ist es beim Zahnarzt: Hier muss beim ersten Besuch im Quartal die Gebühr entrichtet werden.
Zahlen muss auch, wer nur ein Rezept will oder telefonisch Rat einholt.
Wofür wird keine Praxisgebühr verlangt?
Schutzimpfungen
jährliche Vorsorgeuntersuchung auf Krebs. Anrecht bei Frauen ab Beginn des 20. Lebensjahrs; bei Männern ab Beginn des 45. Lebensjahrs.
Zweijährliche Untersuchung zur Früherkennung von Diabetes (Zucker) sowie Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems und der Nieren. Anrecht ab vollendetem 35. Lebensjahr.
jährliche Kontrolle beim Zahnarzt
Schwangerenbetreuung
Ausnahmeregelung für die Pille: bei gynäkologischen Untersuchungen fällt höchstens zwei Mal pro Jahr die Praxisgebühr an. Die Verschreibung in den Quartalen dazwischen bleibt gebührenfrei.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind immer befreit, auch wenn Sie ein Einkommen haben. Studenten und Auszubildende zahlen.
Bei einem Berufs- oder Wegeunfall fällt nie eine Zuzahlung an. Die Behandlung erfolgt von einem von der Berufsgenossenschaft zugelassenen Unfallarzt.
Nur Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit, sogar wenn sie ein Einkommen haben. Alle anderen müssen bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten.
Die Belastungsgrenze liegt im Normalfall bei 2% des Brutto-Einkommens. Schwerwiegend chronisch Kranke zahlen 1%. Grundlage ist das Vorjahr. Für Paare werden die Einkommen zusammengezählt. Partner und Kinder erhalten Freibeträge.
Bei Empfängern von Sozialhilfe und der so genannten Grundsicherung wird nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes zugrunde gelegt. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse nach Vorlage der Zuzahlungsquittungen einen Freistellungsbescheid aus.
Ihre individuelle Belastungsgrenze können Sie bequem mit dem Zuzahlungsrechner berechnen.
siehe Zuzahlungsbefreiungen und Zuzahlungsermäßigungen
Kosten für Sehhilfen werden nur noch bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren sowie bei schwerer Sehbehinderung auf beiden Augen übernommen. Richtwert: Die Sehstärke bleibt trotz Brille bzw. Kontaktlinsen unter 30 Prozent.
Chronisch Krank zahlen für alle medizinischen Leistungen maximal 1% ihres zu versteuernden Bruttojahreseinkommens des Vorjahres. Dabei werden alle Zuzahlungen berücksichtigt - also auch für Krankenhausaufenthalte, stationäre Rehabilitation, Heilmittel, Hilfsmittel und die Praxisgebühr.
Wer gilt als chronisch krank?
Voraussetzung ist eine ärztliche Dauerbehandlung, die durch mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit nachgewiesen werden muss. Die Behandlung muss mindestens ein Jahr lang erfolgt sein. Zusätzlich muss eines von drei Kriterien erfüllt sein:
1. Pflegestufe 2 oder 3
2. Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 Prozent oder Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent.
3. Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Therapie, Verordnung von Heilmitteln oder Medikamenten oder Versorgung mit Hilfsmitteln), "ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung, oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität" zu befürchten sind.
Wenn in der Familie ein Partner chronisch krank ist, zahlen alle Familienmitglieder insgesamt gemeinsam nur 1% des Familieneinkommens zu. Dazu sammeln sie die gemeinsamen Zuzahlungsbelege und lassen sich befreien, sobald die Summe von 1% des Familieneinkommens erreicht ist.
siehe Zuzahlung
Ohne Überweisung wird pro Quartal und Facharzt eine Praxisgebühr von 10 Euro erhoben. Mit Überweisung aus dem selben Quartal wird keine Praxisgebühr erhoben.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.
Ausnahme: Wenn es zwingende medizinische Gründe gibt, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen und die Fahrkosten übernehmen.
Die genehmigungsfähigen besonderen Ausnahmefälle sind in den Krankentransport-Richtlinien festgelegt. Diese sind: Der Patient wird mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt,dieses Therapieschema weist eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum auf und diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Indikationen sind Fahrten zur ambulanten Dialyse, Strahlentherapie oder Chemotherapie.
Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht bleiben Verordnungen von Fahrten zu einer ambulanten (vor- oder nachstationären) Behandlung im Krankenhaus oder zu einer ambulanten Operation.
Fahrten zur stationären Behandlung sind von der Neuregelung nicht berührt. Die Krankenkassen übernehmen auch weiterhin - unter Abzug der gesetzlichen Zuzahlung - bei zwingenden medizinischen Gründen (z. B. in medizinischen Notfällen) die Kosten für Rettungsfahrten zum Krankenhaus. Die gesetzliche Zuzahlung zur erstatteten Fahrt beträgt für den Patienten 10% und maximal 10 €.
Familien können bei der Errechnung der Belastungsgrenze bestimmte Freibeträge von den Bruttoeinnahmen abziehen. Der Freibetrag für den Ehepartner liegt im Jahr 2006 bei 4.410 Euro. Hinzu kommen Freibeträge für jedes Kind in Höhe von 3.648 Euro. Erst nach Abzug dieser Summe werden die 2% (bei chronisch Kranken 1%) errechnet.
Ihre individuelle Belastungsgrenze können Sie bequem mit Zuzahlungsrechner bestimmen.
siehe Vorsorge
Die Zuzahlung beträgt 10% der Kosten pro Kalendertag, jedoch maximal 10 Euro. Das Geld wird an den Pflegedienst bezahlt.
z.B. Physiotherapie, Krankengymnastik, Massagen, Ergotherapie, Logopädie.Die Zuzahlung beträgt 10% der Kosten der Verordnung zuzüglich 10 Euro je Verordnung.
Die Zuzahlung beträgt 10% für jedes Hilfsmittel, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.
z.B. Ernährungssonden, Windeln bei Inkontinenz.
Die Zuzahlung beträgt 10% je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 Euro pro Monat je Indikation.
Die Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Verordnung und zehn Prozent der Kosten am Tag, maximal jedoch an 28 Tagen im Jahr.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von allen Zuzahlungen befreit, auch wenn sie ein eigenes Einkommen haben. (Studenten und Auszubildende über 18 Jahre nicht!)
siehe Freibeträge für Partner und Kinder
siehe Brillen
Jeder Versicherte kann die Kostenerstattung wählen. An die Entscheidung sind Sie mindestens ein Jahr gebunden. Die Krankenkassen sollen Sie vor einer Festlegung beraten. Sie können Ihre Wahl auf den ambulanten Bereich begrenzen. Die Krankenkassen erstatten jeweils auf der Grundlage der in der GKV geltenden Vergütungsregeln. Dabei sind Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzusehen und Zuzahlungen mit ein zu beziehen.
Versicherte, die die Kostenerstattung gewählt haben, zahlen grundsätzlich keine Zuzahlungen.
siehe Heilmittel
Patienten müssen bei einer stationären Behandlung 10 Euro je Tag bezahlen, maximal jedoch für 28 Tage im Jahr.
siehe häusliche Krankenpflege
siehe Heilmittel
siehe Arzneimittel
In der Regel muss die Praxisgebühr vor der Behandlung bezahlt werden. Der Arzt kann ansonsten die Behandlung verweigern. Ausnahme: Es handelt sich um einen Notfall. Dann muss der Arzt behandeln, unabhängig von der Bezahlung der Praxisgebühr
siehe Quittung
siehe häusliche Krankenpflege
Es gibt eine Ausnahmeregelung für die Pille: bei gynäkologischen Untersuchungen fällt höchstens zwei Mal pro Jahr die Praxisgebühr an. Die Verschreibung in den Quartalen dazwischen bleibt gebührenfrei.
siehe Heilmittel
siehe Arztbesuch
Der Besuch beim Psychotherapeuten wird wie ein normaler Arztbesuch gewertet: Beim ersten Besuch im Quartal sind 10 Euro fällig. Erfolgt der Besuch aufgrund einer Überweisung, ist keine Praxisgebühr zu zahlen.
Eine Besonderheit gibt es allerdings: Wenn man beim Psychotherapeuten die Praxisgebühr bezahlt hat und im selben Quartal einen weiteren Arzt aufsuchen will, muss man die Quittung mitnehmen. Der Psychotherapeuten kann keine Überweisung ausstellen, deshalb muss in diesem Fall die Quittung als Beleg gelten, dass die Praxisgebühr bereits entrichtet wurde.
Patienten können von ihrem Arzt, Apotheker oder Physiotherapeut eine Quittung verlangen. Sie muss allgemein verständlich alle Leistungen auflisten, die der Arzt bei der Kasse abrechnet. Die Ausstellung der Quittung muss kostenlos erfolgen.
Die Zuzahlung beträgt von 10 Euro pro Tag.
Eine Ausnahme bildet die »Anschlussbehandlung«, die sich unmittelbar an eine stationäre Behandlung anschließt. Dort sind die Zuzahlungen auf maximal für 28 Tage im Jahr begrenzt. Bei den anderen Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
siehe Vorsorge
Die Schwangerenbetreuung ist von der Zuzahlung befreit.
siehe Brillen
ALG II-Empfänger müssen die normale Praxisgebühr zahlen. Für sie gelten auch ansonsten dieselben Zuzahlungen wie für andere Patienten. Die Gesamtsumme der Eigenbeteiligung darf auch hier nicht 2% des jährlichen Einkommens überschreiten. Grundlage ist hier der Regelsatz des Haushaltsvorstandes. Allerdings werden für ALG II-Empfänger keine Ehegatten- oder Kinderfreibeträge angerechnet.
Die Zuzahlung beträgt 10% der kalendertäglichen Kosten, jedoch höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro.
Die Kosten von Arbeits- oder Berufsunfällen werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung sondern von der gesetzlichen Unfallversicherung, in der Regel der Berufsgenossenschaft (BG), beglichen. Auf sämtliche Leistungen der BG fällt keine Zuzahlung an.
Um von einem Arzt zu einem anderen überwiesen zu werden, benötigt man einen Überweisungsschein. Mit einem solchen Überweisungsschein werden im selben Quartal keine weiteren Zuzahlungen fällig. Ein Überweisungsschein ist das ganze Quartal gültig.
In einem neuen Quartal wird beim ersten Arztbesuch die Praxisgebühr von 10 Euro fällig. Um zu einem anderen Arzt (auch wenn es der Hausarzt ist), ist ein Überweisungsschein nötig.
Bei einem Arztbesuch ohne Überweisungsschein müssen 10 Euro Praxisgebühr entrichtet werden.
Die Zuzahlung beträgt 10 % des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Verbandmittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine und Schutzimpfungen sind immer von der Zuzahlung ausgenommen.Arztbesuche zur Vorsorge sind u.a.:
jährliche Vorsorgeuntersuchung auf Krebs. Gilt für Frauen ab 20 und Männer ab 45 Jahren.
zweijährliche Untersuchung zur Früherkennung von Diabetes (Zucker) sowie Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems und der Nieren. Anrecht ab vollendetem 35. Lebensjahr.
Schwangerenbetreuung
jährliche Kontrolle beim Zahnarzt
Krankenkassen können Versicherten bei Teilnahme an Vorsorgeprogrammen einen finanziellen Bonus gewähren.
siehe Rehabilitation
siehe Vorsorge
Beim Besuch des Zahnarztes zahlt der Patient einmal im Quartal die Praxisgebühr von 10 Euro. Wurden beim Zahnarzt bereits 10 Euro bezahlt, müssen bei einem Zahnarztbesuch im selben Quartal keine weiteren 10 Euro bezahlt werden. Die 10 Euro werden aber nicht auf den Arztbesuch angerechnet: Bei einem Arztbesuch müssen noch einmal 10 Euro bezahlt werden.
Die jährliche Kontrolluntersuchung ist von der Zuzahlung ausgenommen.
Die Zahnbehandlung bezahlt unverändert die Krankenkasse.
Hat der Versicherte mit seinen Zuzahlungen (auch: Eigenbeteiligung) die Belastungsobergrenze erreicht, muss er dies gegenüber der Krankenkasse nachweisen und wird dann von weiteren Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres befreit.
Deshalb empfehlen wir den Versicherten, alle Zuzahlungsbelege zu sammeln, damit dieser Nachweis ggf. erbracht werden kann.
Die Krankenkassen können in ihrer Satzung zum einen finanzielle Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten setzen (Bonussystem). Sie können ihre Versicherten als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten von gesetzlichen Zuzahlungen befreien.
Die Satzung kann Zuzahlungsbefreiungen vorsehen, wenn Versicherte qualitätsgesicherten Maßnahmen der primären Prävention oderregelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten in Anspruch nehmen.Wenden Sie sich an Ihre Kasse, um Angebote zu erfragen.
Die Krankenkasse kann ihren Versicherten Boni für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen gewähren. Besondere Versorgungsformen sind
die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V
strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten nach § 137f SGB V
integrierte Versorgung nach § 140a SGB V.
Als Bonus können die Krankenkassen unter anderem Ermäßigungen der gesetzlichen Zuzahlungen vorsehen.Wenden Sie sich an Ihre Kasse, um Angebote zu erfragen.
siehe Quittung
Mit freundlicher Genehmigung von
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